Das Cassis de Dijon Prinzip besagt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat der EU rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, auch in allen anderen EU-Staaten verkauft werden dürfen. Die einseitige Anerkennung bedeutet für die Schweiz beim Import aus der EU die generelle Anerkennung von EU-Zulassungen für den Schweizer Markt.
Beschränkungen sind nur zulässig, wenn ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht. Dazu gehört unter anderem der Schutz der Gesundheit, der Schutz von Treue und Glaube im Geschäftsverkehr oder der Schutz der Konsumenten. Ziel des Cassis de Dijon Prinzips ist die Förderung des Warenverkehrs innerhalb der EU und nicht die Angleichung der Preise zwischen den Mitgliedstaaten. Die Erfahrung in der EU zeigt denn auch, dass es trotz des Cassis de Dijon Prinzips nicht zu einer Preiskonvergenz gekommen ist. Bis heute wurde das Cassis de Dijon Prinzip in der EU nur lückenhaft umgesetzt. Zahlreiche Berichte zeigen, dass die Umsetzung des Cassis de Dijon Prinzips komplex ist und ohne eine gerichtliche Durchsetzung die praktischen Hemmnisse im EU-Binnenmarkt weiter bestehen.
Das Cassis de Dijon Prinzip geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Februar 1979 zurück. Zwischen Juni 2004 und März 2005 wurden von Seiten der CVP (Postulat von Nationalrätin Doris Leuthard) und der FDP drei parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit dem Cassis de Dijon Prinzip eingereicht. Die schweizerischen Produktvorschriften wurden als beträchtliches Handelshemmnis, insbesondere für Warenimporte aus der EU, kritisiert und für das hohe Preisniveau in der Schweiz verantwortlich gemacht. Bei einer einseitigen Angleichung der Vorschriften sollen inländische Produzenten nicht benachteiligt werden. Das heisst, sie sollen nicht höhere gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen, ohne im Gegenzug vereinfachten Zugang zum EU-Markt zu erhalten.
Im Juni 2008 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision THG und die umstrittene Liste der Ausnahmen genehmigt, für die das Cassis de Dijon-Prinzip nicht gelten soll. Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) sollen die Rechtsgrundlagen für die autonome Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips geschaffen werden. Das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse sieht vor, dass technische Vorschriften so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Das THG bildet gemeinsam mit dem Binnenmarkt- sowie dem Kartellgesetz den rechtlichen Rahmen für eine Stärkung des Wettbewerbs.
Mit dem Binnenmarktgesetz (BGBM) sollen Handels- und Dienstleistungsschranken in der Schweiz abgebaut werden. Das erste Binnenmarktgesetz stammt aus dem Jahre 1995, im Sommer 2006 trat eine revidierte Fassung in Kraft. Das geänderte Kartellgesetz gilt seit dem 1. April 2004. Es soll die volkswirtschaftlichen und sozialen Schäden von wettbewerbsbehinderndem Verhalten durch Absprachen oder Kartellbildungen verhindern. Hauptziel der Änderung des Kartellgesetzes war die Einführung direkter Sanktionen bei besonders gravierenden kartellrechtlichen Verstössen, dazu gehören die so genannten harten Kartelle, wie Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen sowie der Missbrauch von Marktmacht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde darauf verzichtet, für alle Verstösse gegen das Kartellgesetz generell direkte Sanktionen vorzusehen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, haben die Unternehmen die Möglichkeit, eine allenfalls unzulässige Verhaltensweise vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (Weko) zu melden. Ein Unternehmen, das der Weko eine Wettbewerbsbeschränkung gemeldet hat, kann dann für das fragliche Verhalten nicht mit einer Sanktion belegt werden. Zudem kann die Weko gegenüber einem Unternehmen, das als Kartellmitglied an der Aufdeckung und Beseitigung des betreffenden Kartells mitgewirkt hat, auf direkte Sanktionen ganz oder teilweise verzichten (Bonusregel). Damit werden Untersuchungen der Weko erleichtert und die Solidarität unter Kartellmitgliedern wird untergraben.
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