Das Stammzellenforschungsgesetz regelt die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu Forschungszwecken und die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Das Gesetz soll Missbräuche verhindern und die Menschenwürde schützen.
- Es ist verboten, Embryonen zu Forschungszwecken zu erzeugen, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen und Stammzellen aus einem überzähligen Embryo nach dem 7.Tag seiner Entwicklung zu gewinnen oder zu verwenden.
- Es ist vorsorglich verboten, Stammzellen aus Parthenoten zu erzeugen. Dies sind Organismen, die aus einer unbefruchteten Eizelle entstehen (Jungfernzeugung).
- Das betroffene Paar muss über die mögliche Verwendung ihres überzähligen Embryos aufgeklärt werden und seine Einwilligung erteilen.
- Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erstanden werden. Beide dürfen nur für Forschungszwecke und nur im Rahmen konkreter, bewilligter Forschungsprojekte verwendet werden. Die Verwendung für kommerzielle Zwecke ist untersagt.
- Ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen muss vom Bundesamt für Gesundheit bewilligt werden. Die Forschung an embryonalen Stammzellen setzt die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus.
- Ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen darf nur dann durchgeführt werden, wenn gleichwertige Ziele nicht auf einem anderen Weg erreicht werden können. Die Forschungsziele müssen hochrangig sein und den im Gesetzesentwurf umschriebenen Forschungszielen entsprechen.
- Embryonale Stammzellen dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie, wie in der Schweiz verlangt, von überzähligen Embryonen stammen. Auch das betroffene Paar muss seine Einwilligung gegeben haben.
- Die gesetzte Frist zur Vernichtung der überzähligen Embryonen wird verlängert. Für die Verwendung in der Stammzellenforschung, insbesondere für eine Entnahme von Stammzellen, dürfen sie bis zum 31. Dezember 2008 aufbewahrt werden.
In diesem Gesetz bedeuten:
- Embryo: Die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung
- Überzähliger Embryo: Im Rahmen der In-vitro-Fertilisation erzeugter Embryo, der nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann und deshalb keine Überlebenschance hat
- Embryonale Stammzelle: Zelle aus einem Embryo, die sich in die verschiedenen Zelltypen zu differenzieren, aber nicht zu einem Menschen zu entwickeln vermag
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