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Home > Politik > Schweizer Gesundheitswesen > Vertragsfreiheit und Managed Care

Vertragsfreiheit und Managed Care

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In der Sommersession 2010 hat der Nationalrat als Erstrat die KVG-Vorlagen über Managed Care gutgeheissen. Sie enthält Massnahmen, mit denen integrierte Versorgungsnetze im ambulanten Gesundheitsbereich gefördert werden sollen. So sollen als finanzieller Anreiz Versicherte mit einem Managed-Care-Modell künftig einen geringeren Selbstbehalt bezahlen, als andere Verischerte. Auf die Vorlage zur Vertragsfreiheit und zur Kostenbeteiligung ist die grosse Kammer nicht eingetreten, da die darin vorgesehenen Elemente in die Vorlage zu Managed Care integriert worden sind (siehe Polit-Dossier zur KVG-Revision).

Die Politik setzt grosse Hoffnungen in Managed-Care-Modelle. Wie der Gesundheitsmonitor 2010 zeigt, sieht es bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern aber anders aus. Erst 10 Prozent der Stimmberechtigten sind gemäss eigenen Angaben in einem Managed Care-Modell versichert. Weitere 18 Prozent könnten sich vorstellen eine derartige Versicherungslösung zu wählen. Für 58 Prozent kommt eine Versicherung in einem Managed-Care-Modell nicht in Frage. 

Im Sommer 2009 haben die eidgenössischen Räte den Zulassungsstopp für Spezialärzte bis Ende 2011 gutgeheissen. Damit wurde der Zulassungsstopp um weitere zwei Jahr verlängert, nachdem er bereits in der Sommersession 2008 bis Ende 2009 verlängert worden war. Die Zulassungsbeschränkung ist jedoch auf Spezialisten eingeschränkt und gilt nicht für die Grundversorger. Die Beschränkung umfasst neu auch Spitalambulatorien. Die Kantone sollen zudem die Möglichkeit erhalten, die Zulassung einer neuen Arztpraxis an Bedingungen zu knüpfen.
Die Regelung wurde von der nationalrätlichen Gesundheitskommission ausgearbeitet. Nachdem der Ständerat zu keiner Lösung gekommen war, trat er in der Wintersession 2008 nicht auf die KVG-Vorlage zur Vertragssfreiheit ein und überliess es dem Nationalrat, eine Alternative zum Zulassungsstopp für neue Arztpraxen zu suchen.

Mit dem heute geltenden Vertrags- oder sogenannten Kontrahierungszwang zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherer haben alle zugelassenen Leistungserbringer Zugang zum Krankenversicherungssystem. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, Patientinnen und Patienten aller anerkannten Krankenkassen zu behandeln. Die Krankenversicherer im Gegenzug müssen für die durch die Leistungserbringer erbrachten Leistungen aufkommen. Mit der Vertragsfreiheit hätten die Krankenversicherungen die Wahl, mit welchen Leistungserbringern sie Verträge abschliessen wollen. Für die Leistungserbringer entfiele die Pflicht, alle Patientinnen und Patienten zu behandeln. Heute kann in der Grundversicherung die Vertragsfreiheit mit einer Beschränkung der Wahlfreiheit einhergehen.

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Themendossier Gesundheitspolitik
Ausgabe 2/10

Integrierte Versorgung: Managed Care muss auf Qualität setzen

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Im Parlament
Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit
(04.032)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Managed-Care
(04.062)

 

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