Interpharma

Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz
Deutsch Français
Home  ::   Newsletter  ::   Kontakt  ::   Sitemap  ::   Suche
  • Über Interpharma
  • Medien
  • Politik
    • Schweizer Gesundheitswesen
    • Schweizer Pharmamarkt
    • Forschung und Medizin
    • KVG-Revision
      • Hintergrund
      • Revisionen im Überblick
      • Stand des Geschäftes
      • Position Interpharma
    • Heilmittelgesetz
    • Stammzellenforschung
    • Forschung am Mensch
    • Gentechnik
    • Tierschutz
    • Bildung und Forschung
    • Schweizer Volkswirtschaft
    • Parallelimporte
    • Wettbewerbspolitik
    • Patentgesetz
  • Fakten und Statistiken
  • Forschung
  • Service
  • Biotech Lerncenter
Home > Politik > KVG-Revision > Revisionen im Überblick

Revisionen im Überblick

Seite drucken

Nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision im Winter 2003 entschied der Bundesrat am 25. Februar 2004, die einzelnen weitgehend unbestrittenen Revisionspunkte in eine umfassende Strategie einzubetten. Der Bundesrat bekräftigte in der Gesamtstrategie sein Ziel, das System des KVG zu optimieren und kostendämpfende Elemente zu stärken. Er legte sie dem Parlament aber in zwei Gesetzgebungspaketen vor, die voneinander unabhängige Botschaften enthalten. Hinzu kam eine separate Vorlage zur Pflegefinanzierung.

Im Mai 2004 verabschiedete der Bundesrat das erste Paket von vier Vorlagen zur Revision der Krankenversicherung zuhanden des Parlamentes. Im September 2004 legte der Bundesrat die beiden Botschaften zum zweiten Revisionspaket vor.

Das erste Revisionspaket setzte sich aus vier Paketen zusammen:

1A: Risikoausgleich, Pflegetarife, Spitalfinanzierung, Versichertenkarte, Rechnungslegung der Versicherer (Vorlagen abgeschlossen):

  • Verlängerung des Risikoausgleichs um fünf Jahre bis Ende 2010
  • Verlängerung des Zulassungsstopps um 3 Jahre
  • Kompetenz für die Einführung einer Versichertenkarte
  • Einfrierung der Pflegetarife bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Pflegefinanzierung in einer separaten Vorlage
  • Anpassung der kantonalen Beiträge an innerkantonale stationären Behandlungen von Personen mit einer Zusatzversicherung bis zur Neuregelung der Spitalfinanzierung
  • Erweiterung der Gesetzesbestimmungen für die Rechnungslegung der Krankenversicherer

Die drei Vorlagen der Teilrevision "Gesamtstrategie, Risikoausgleich, Pflegetarife" (04.031) sind im Oktober 2004 vom Parlament verabschiedet und 2005 in Kraft gesetzt worden.

1B: Vertragsfreiheit (abgeschlossen):

  • Aufhebung des Zulassungsstopp für Ärzte und Einführung der Vertragsfreiheit im ambulanten Bereich. Leistungserbringer und Versicherer sollen in der Wahl ihrer Vertragspartner grundsätzlich frei sein.
  • Die Kantone sollen innerhalb einer vom Bund definierten Bandbreite den Krankenversicherern die Mindestzahl von Leistungserbringern vorschreiben, welche für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung unter Vertrag zu nehmen sind.

1C: Prämienverbilligung (abgeschlossen):

  • Gezielte Prämienverbilligung für Kinder und Jugendliche bei unteren und mittleren Einkommen.
  • Einteilung der Haushalte nach Einkommensgrenzen und Festlegung Höchsteinkommen für den Anspruch auf Prämienverbilligung durch die Kantone.
  • Erhöhung der Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung.

Die beiden Vorlagen zur Prämienverbilligung und zu den Bundesbeiträgen (04.033) sind im März 2005 vom Parlament verabschiedet worden und 2006 resp. 2007 in Kraft getreten.

1D: Kostenbeteiligung (noch nicht abgeschlossen):

  • Erhöhung des Selbstbehalts von 10 auf 20 Prozent und Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten (im 2. Reformpaket beraten).
  • Beibehaltung des jährlichen Maximalbetrags von 700 Franken.

Auf Verordnungsstufe wurden im Mai 2004 folgende Änderungen vollzogen:
Die höchste wählbare Franchise beträgt neu 2500 Franken. Innerhalb dieser Grenze dürfen Versicherer selber bestimmen, welche wählbaren Franchisen sie anbieten.

Das zweite Revisionspaket:

2A: Spitalfinanzierung
(abgeschlossen):

  • Bessere Koordination der Spitalplanung
  • Gleichstellung öffentlicher und privater Spitäler. Die Vorlage sieht die freie Spitalwahl für Grundversicherte in der ganzen Schweiz vor. Neu werden auch Geburtshäuser explizit als Leistungserbringer genannt.
  • Übergang zu leistungsbezogenen Fallpauschalen bis 2011.
  • Neuer Finanzierungsschlüssel für Kantone und Krankenkassen. Die Kantone haben künftig mindestens 55 Prozent und die Krankenkassen höchstens 45 Prozent an die Pflichtleistungen und Investitionen der Listenspitäler zu bezahlen.
  • Beim Risikoausgleich soll neben dem Alter und dem Geschlecht auch das erhöhte Krankheitsrisiko berücksichtigt werden. Als Kriterium dafür gilt ein Spital- oder Pflegeheimaufenthalt im Vorjahr von mehr als drei Tagen.

Beide Vorlagen zur Spitalfinanzierung und zum Risikoausgleich (04.061) sind Dezember 2007 vom Parlament verabschiedet worden und im Januar 2009 in Kraft getreten. Der Risikoausgleich ist auf fünf Jahre befristet und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft - gleichzeitig mit der Einführung der Fallpauschalen in der neuen Spitalfinanzierung. Die Ende 2010 auslaufende Regelung wird zudem um ein Jahr verlängert, damit im Jahr 2011 keine Gesetzeslücke entsteht.

2B: Förderung von Managed Care (noch nicht abgeschlossen):

  • Definition und gesetzliche Verankerung der Versicherungsmodelle mit integrierten Versorgungsnetzen. Damit sollen Managed-Care-Modelle gefördert werden, ohne den Versicherern solche Modelle explizit vorzuschreiben.
  • Verknüpfung des Modells mit einem Versorgungsziel, das den Versicherten eine umfassende Betreuung in guter Qualität garantiert. 
  • Innerhalb der Behandlungskette sollen die bestehenden Pflichtleistungen der Grundversicherung durch Zusatzleistungen ergänzt werden.

Im Bereich der Medikamente sind die in der 2. KVG-Revision vorgeschlagenen Massnahmen in einer separaten Vorlage (04.062) aufgenommen worden. Die Vorlage scheiterte im Oktober 2008, da es zu keiner Einigung über die Definition der Wirtschaftlichkeit kam. Die Räte waren sich uneins, ob die Kosten für Forschung und Entwicklung bei Originalpräparaten berücksichtigt werden sollen.

Neuordnung der Pflegefinanzierung (abgeschlossen):

  • Künftig werden die nicht von Patienten abgedeckten Pflegekosten bei ambulanten Diensten zu 55 Prozent den Kantonen und zu 45 Prozent den Krankenkassen auferlegt. 
  • Den Versicherten dürfen von den nicht durch Sozialversicherungen gedeckten Kosten höchstens 20 Prozent des vom Bundesrat festgelegten maximalen Pflegebeitrags überwälzt werden. 
  • Anhebung verschiedener Vermögensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen (EL) angehoben. 
  • Wer nicht ins Heim geht, soll zudem auch bei leichter Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung bekommen.

Da die Beratung im Parlament über die Neuordnung der Pflegefinanzierung mehr Zeit in Anspruch nahm als geplant, wurde eine Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes zum Einfrieren der Pflegetarife nötig. In der Wintersession 2006 sind deshalb die Pflege-Rahmentarife ein weiteres Mal bis Ende 2008 verlängert worden.
Die Neuordnung der Pflegefinanzierung (05.052) ist vom Parlament im Sommer 2008 verabschiedet worden und tritt 2011 in Kraft.
 
Dringliche KVG-Teilrevision Massnahmen zur Kostensenkung (noch nicht abgeschlossen):

Ende Mai 2009 hatte der Bundesrat die Botschaft für eine dringliche KVG-Teilrevision zur Kostensenkung im Gesundheitswesen zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Darin enthalten sind die Einrichtung telefonischer Beratungsdienste, die Einführung eines Behandlungsbeitrages bei Arztbesuchen, die Bundesratskompetenz zur Senkung der Tarife, Leistungsaufträge für Spitalambulatorien, die ausserordentliche Erhöhung des Bundesbeitrags an die Prämienverbilligung sowie die Verpflichtung der Versicherungen zur Datenlieferung für die Kostenüberwachung an das BAG.

Weiter zur Stand des Geschäftes

Gesetzestexte
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Prämienverbilligung)
Änderung vom 18. März 2005

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Gesamtstrategie und Risikoausgleich)
Änderung vom 8. Oktober 2004

Bundesverfassung Art. 117
Kranken- und Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
vom 18. März 1994 

Verordnungen zur Krankenversicherung

Bundesamt für Gesundheit
Laufende und abgeschlossenen Revisionen des KVG

Interpharma, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz, Petersgraben 35, 4003 Basel