Das Schweizer Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) ist seit 1. Januar 2002 in Kraft und ersetzt frühere kantonale Zulassungsbestimmungen. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sieht das HMG Regelungen vor, womit nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in den Verkehr gebracht werden können. Es schützt vor Täuschungen und trägt zur richtigen Verwendung von Heilmittel bei. Das Gesetz regelt vorab die Abgabe und Zulassung von Heil- und Arzneimittel und enthält Vorschriften für deren Herstellungs- und Qualitätskontrollen. Ebenfalls festgeschrieben ist die Bestimmung, wonach für Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen sollen und alle Anbieter den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen müssen.
Mit Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes wurde zudem das nationale Heilmittelinstitut Swissmedic geschaffen. Als zuständige Behörde sorgt es dafür, dass nur Heilmittel hergestellt und abgegeben werden, die den neusten wissenschaftlichen Ansprüchen an Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit genügen. Es ist für die Zulassung und die Marktüberwachung von Medikamenten und Medizinprodukten sowie für die Bewilligungen und Kontrolle von Betrieben zuständig. Im Heilmittelgesetz wird die Wahrung seine Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit festgeschrieben.
Zu den Heilmitteln zählen Human- und Tierarzneimittel sowie Medizinprodukte. Im Geltungsbereich eingeschlossen sind auch Heilverfahren (wie die Gentherapie) soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Heilmitteln stehen.
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