Im Herbst 2009 resp. Frühjahr 2010 hat das eidgenössische Parlament über eine dreijährige Verlängerung des Moratoriums bis 2013 beraten. Die Gen-Lex bzw. das Gentechnik-Gesetz war am 21. März 2003 von beiden Räten verabschiedet worden und ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Artikel 1 bestimmt den Zweck des Gesetzes: Zum Schutz von Mensch, Tieren und Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie und bei der Anwendung derselben.
Artikel 6 regelt den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt: Unter anderem werden die Bedingungen für eine Bewilligung eines Freisetzungsversuchs oder der Inverkehrbringung sehr restriktiv geregelt.
Artikel 7bis regelt gentechnische Veränderungen an Wirbeltieren. Gentechnische Veränderungen dürfen nur für Forschungszwecke vorgenommen werden.
Artikel 13 verlangt eine umfassende Information von Abnehmern genetisch veränderter Produkte und die deutliche Kennzeichnung genetisch veränderter Erzeugnisse, insbesondere von Lebensmitteln.
Artikel 24 bestimmt das Beschwerdeverfahren.
Artikel 25 regelt das Verbandsbeschwerderecht und spricht unter anderem Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht bei Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen zu.
Artikel 27 und 28 besagen, dass für Schäden, die durch erlaubt in Verkehr gebrachte, gentechnisch veränderte Organismen entstehen, der Bewilligungsinhaber haftet.
Das Parlament hat dabei bewusst auf die Aufnahme eines Moratoriums für Gentechnik in der Landwirtschaft verzichtet. Durch die Annahme der Gentechfrei-Volksinitiative am 27. November 2005 gilt ein Moratorium bis Ende 2010.
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