Artikel 119/120 der Bundesverfassung regeln den Umgang mit der Gentechnik zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor Missbräuchen. Diese Verfassungsbestimmungen wurde im Mai 1992 durch Volk und Stände mit einer grossen Mehrheit angenommen. Sie verbieten namentlich das Klonen von Menschen, die Embryonenspende, die Leihmutterschaft, Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sowie Chimären- und Hybridbildungen (Verschmelzung von nichtmenschlichem und menschlichem Erbgut).
Die Gen-Lex bzw. das Gentechnik-Gesetz wurde am 21. März 2003 von beiden Räten verabschiedet und trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Der Ständerat hatte im Vorfeld die Gen-Lex-Vorlage des Bundesrates vom März 2000 zu einem eigentlichen Gentechnikgesetz umgestaltet und sie mit klaren und strengen Vorgaben für einen verantwortungsvollen, kontrollierten Umgang mit der Gentechnik versehen. Der Nationalrat hatte in der Folge die gesetzliche Regelung der Gentechnik im Ausserhumanbereich nochmals verschärft. Vieles, was die nationalrätliche Kommission und das Plenum des Zweitrats diskutiert hatten, war stark umstritten. Die zum Teil knappen Entscheide im Zweitrat führten zu einer deutlichen Verstärkung der Anforderungen an die Biosicherheit einschliesslich des Ausbaus der Biosicherheitsforschung sowie eine Ausweitung des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten und der Bauern.
Nach der Ablehnung des Freisetzungsmoratoriums durch das Parlament wurde noch vor der Verabschiedung des Gentechnik-Gesetzes begonnen, Unterschriften für die Gentechfrei-Initiative zu sammeln. Mit der im November 2005 angenommenen Gentechfrei-Initiative gilt bis 2010 ein fünfjähriges Moratorium für Gentechnik in der Landwirtschaft.
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