Die Schweizer Transplantationsmedizin hat sich in den letzten 35 Jahren national und international etabliert und einen hohen Qualitätsstandard erreicht. Artikel 119a der Bundesverfassung verbietet den Handel mit menschlichen Organen und schreibt vor, dass die Spende von menschlichen Organen unentgeltlich erfolgen muss. Das neue Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz), das 2004 vom Parlament gutgeheissen wurde und seit 1. Juli 2007 in Kraft ist, legt die Grundlage für eine umfassende Regelung der Transplantationsmedizin. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit sowohl des Spenders als auch des Empfängers und verhindert den missbräuchlichen Umgang mit Organen.
Die wichtigsten Punkte des Transplantationsgesetzes lassen sich folgendermassen zusammenfassen:
Besonderheiten:
Die vier Ausführungsverordnungen zum Transplantationsgesetz sind ebenfalls am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Sie wurden auf Grund heftiger Kritik im Vernehmlassungsverfahren angepasst und beinhalten folgende Punkte: Die Transplantationsverordnung regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, die klinischen Versuche, die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters. Die Organzuteilungsverordnung gilt für die Zuteilung von menschlichen Organen und legt die Zuteilungskriterien fest. Die Xenotransplantationsverordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen im klinischen Versuch oder als Standardbehandlung erfolgen darf.
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