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Transplantationen

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Die Schweizer Transplantationsmedizin hat sich in den letzten 35 Jahren national und international etabliert und einen hohen Qualitätsstandard erreicht. Artikel 119a der Bundesverfassung verbietet den Handel mit menschlichen Organen und schreibt vor, dass die Spende von menschlichen Organen unentgeltlich erfolgen muss. Das neue Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz), das 2004 vom Parlament gutgeheissen wurde und seit 1. Juli 2007 in Kraft ist, legt die Grundlage für eine umfassende Regelung der Transplantationsmedizin. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit sowohl des Spenders als auch des Empfängers und verhindert den missbräuchlichen Umgang mit Organen.

Die wichtigsten Punkte des Transplantationsgesetzes lassen sich folgendermassen zusammenfassen:

  • Bei verstorbenen Personen dürfen Organe nur entnommen werden, wenn der Spender oder seine nächsten Angehörigen die ausdrückliche Zustimmung gegeben haben (Erweiterte Zustimmungslösung).
  • In der Frage des Todeskriteriums stützt sich das Gesetz auf das "Hirntod-Konzept" ab, wonach der Mensch tot ist, wenn die Funktion seines Hirns irreversibel ausgefallen ist.
  • Die Lebendspende von Organen wird positiv beurteilt: Grundsätzlich kann jede Person für eine Lebendspende in Frage kommen (Verwandtschaft oder besonders enge Beziehungen werden nicht vorausgesetzt).
  • Die Zuteilung erfolgt durch die nationale Zuteilungsstelle. Niemand darf bei der Zuteilung von Organen diskriminiert werden.
  • Der Bundesrat erhält die Kompetenz, auf Verordnungsstufe die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken.

Besonderheiten:

  • Bei Übertragung von Organen und anderen Körperteilen vom Tier auf den Menschen (Xenotransplantation) wird die vom Parlament verabschiedete Regelung des Blutbeschlusses übernommen. Danach braucht es eine Bewilligung des Bundes für Xenotransplantation.
  • Die Transplantation embryonaler oder fötaler Zellen soll restriktiv und nur mit Bewilligung des Bundes möglich sein.

Die vier Ausführungsverordnungen zum Transplantationsgesetz sind ebenfalls am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Sie wurden auf Grund heftiger Kritik im Vernehmlassungsverfahren angepasst und beinhalten folgende Punkte: Die Transplantationsverordnung regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, die klinischen Versuche, die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters. Die Organzuteilungsverordnung gilt für die Zuteilung von menschlichen Organen und legt die Zuteilungskriterien fest. Die Xenotransplantationsverordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen im klinischen Versuch oder als Standardbehandlung erfolgen darf.


Weiter zu Gendiagnostik

Gesetzestexte
Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)
Stand am 1. Juli 2007

Bundesverfassung Art. 199a
Transplantationsmedizin

Im Parlament
Transplantationsgesetz 
(01.057)

Organspende
Swisstransplant die Schweizerische Stiftung für Organspende und Transplantation

Bundesamt für Gesundheit
Transplantationsmedizin

Lexikon
Transplantation
Transplantation von fötalem Gewebe
Xenotransplantation
Organspende
Lebendspende
Hirntod

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