Die biomedizinische Forschung erzielt grosse Erfolge zum Nutzen von Patienten. Sie macht rasche Fortschritte und stösst immer wieder in neuartige Forschungsgebiete vor. Dabei steht sie oft im Rampenlicht des öffentlichen Interesses. Wichtig für den Forschungsplatz Schweiz ist eine Gesetzgebung, die mit strengen Leitplanken Missbräuchen vorbeugt, ohne viel versprechende Entwicklungen zu verhindern.
Für die Regelung der Forschung kommt den Artikeln 119 und 120 der Bundesverfassung eine zentrale Bedeutung zu. Sie wurden im Mai 1992 durch Volk und Stände sehr deutlich mit einem Stimmenverhältnis von 3 zu 1 angenommen. Die Verfassungsartikel regeln die Fortpflanzungsmedizin und die Gentechnologie im Humanbereich sowie den Umgang mit der Gentechnologie im Ausserhumanbereich. Im Bereich der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie sind in der Folge Gesetze und Verordnungen in Kraft gesetzt worden, die auf den erwähnten Verfassungsartikeln gründen.
Im März 2010 hat sich die Schweizer Stimmbevölkerung mit einem wuchtigen Ja-Anteil von 77,2 Prozent für den Verfassungsartikel über die Forschung am Mensch ausgesprochen. Das Gesetz zur Forschung am Mensch, das sogenannte Humanforschungsgesetz, befindet sich im Entwurfsstadium. Ziel des Verfassungsartikels und des Humanforschungsgesetzes ist es, die Anliegen des Persönlichkeitsschutzes mit demjenigen der Forschungsfreiheit zu verbinden. Menschen, die sich selbst, ihr biologisches Material oder Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen, sollen in ihrer physischen und psychischen Integrität sowie in ihrer Privatsphäre geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Anspruch auf Schutz mit den Interessen der Forschung in Einklang gebracht werden.
Im Weiteren sind seit Juli 2007 das Transplantationsgesetz und seine vier Ausführungsverordnungen in Kraft. Damit wurden die kantonalen Regelungen abgelöst und die Rechtszersplitterung im Bereich der Transplantationsmedizin beendet. Die Revision des Transplantationsgesetzes war in der Herbstsession 2004 von beiden Räten angenommen worden. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit sowohl des Spenders als auch des Empfängers und verhindert den missbräuchlichen Umgang mit Organen. Die Transplantationsverordnung regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, die klinischen Versuche, die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters. Die Organzuteilungsverordnung gilt für die Zuteilung von menschlichen Organen und legt die Zuteilungskriterien fest. Die Xenotransplantationsverordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen im klinischen Versuch oder als Standardbehandlung erfolgen darf.
Das Gendiagnostikgesetz über die genetischen Untersuchungen beim Menschen (GUMG) und die zwei entsprechenden Verordnungen sind seit dem 1. April 2007 in Kraft. Das Gesetz wurde ebenfalls in der Herbstsession 2004 gutgeheissen. Das Gendiagnostikgesetz und die Verordnungen regeln die wesentlichen Aspekte der Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen. Ziel ist es, die Menschenwürde zu schützen, Missbräuche zu verhindern und die Qualität der Untersuchungen und Beratung sicherzustellen.
Ein eindrückliches Bekenntnis zum Forschungs- und Pharmastandort Schweiz haben Schweizerinnen und Schweizer 1998 abgelegt, als sie mit 66,7 Prozent Stimmen die "Genschutz-Initiative" ablehnten. Die Gen-Lex bzw. das Gentechnik-Gesetz, entstand aus der Vorlage des Bundesrates vom März 2000, die zu einem Gesetz umgestaltet und mit klaren und strengen Vorgaben für einen verantwortungsvollen, kontrollierten Umgang mit der Gentechnik versehen wurde. Am 21. März 2003 wurde die Gen-Lex von beiden Räten verabschiedet und am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Seit der Abstimmung vom 27. November 2005 über die Gentechfrei-Initiative gilt in der Schweiz jedoch ein fünfjähriges Gentech-Moratorium. Während dieser Zeit dürfen die Bauern weder Pflanzen anbauen noch Tiere halten, die gentechnisch verändert sind.
Mit dem klaren Ja (64,4 Prozent) zum Stammzellenforschungsgesetz anlässlich der Referendumsabstimmung im November 2004 haben sich die Stimmberechtigten ein weiteres Mal deutlich für die Forschung in der Schweiz ausgesprochen. Das Stammzellenforschungsgesetz setzt klare Leitplanken für die Gewinnung und Erforschung von embryonalen Stammzellen. Es erlaubt die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen und die Forschung an isolierten Stammzellen und Stammzelllinien unter strengen Auflagen. Das Stammzellenforschungsgesetz ist seit dem 1. März 2005 trat in Kraft.
Ein forschungs- und innovationsfreundliches Umfeld ist für die Pharmaforschung unabdingbar. Von grösster Bedeutung ist dabei der Patentschutz, ohne den es die hohen Investitionen in die Medikamentenforschung nicht geben würde. Eine weitere Voraussetzung ist die Therapiefreiheit des Arztes. Damit kann das jeweils wirksamste und für den Patienten am besten verträgliche Medikament verschrieben werden. Nur so können die Patienten vom medizinischen Fortschritt profitieren.
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