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Fortpflanzungsmedizin

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Die Bundesverfassung hält grundsätzlich den Schutz vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie fest. Im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), das 2001 in Kraft trat, ist gesetzlich verankert, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützen Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und Gentechnologie. Es erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz und verbietet das Aufbewahren von Embryonen, die Eispende sowie die genetische Untersuchung des Embryos im Reagenzglas. Die Daten des Samenspenders werden bei einer Bundesstelle aufbewahrt und sind dem Kind zugänglich.

In den Bereich der Fortpflanzungsmedizin gehört die Präimplantationsdiagnostik (PID). Im Mai 2009 ist die Vernehmlassung zur PID zu Ende gegangen. Um den Vernehmlassungsergebnissen Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat im Mai 2010 beschlossen, den früheren Entwurf für eine Änderung des Fortpflanzungsgesetzes zu überarbeiten. Mit der Gesetzesänderung soll das heutige Verbot der Präimplantationsdiagnostik unter strengen Bedingungen gelockert werden. Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen diejenigen Paare eine Diagnose in Anspruch nehmen dürfen, bei denen aufgrund ihrer Erbanlagen eine grosse Gefahr besteht, dass sie ihren Kindern die Veranlagung für eine schwere Krankheit übertragen können. Sie darf jedoch nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Gefahr, dass die beim Elternpaar nachgewiesene genetische Veranlagung für eine Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, nicht anders abwenden lässt. Zudem muss es sich um eine schwere Krankheit handeln, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem fünfzigsten Lebensjahr ausbricht, und für die keine wirksame und zweckmässige Therapie zur Verfügung steht.

Neu will der Bundesrat die sogenannte Dreier-Regel in der Fortpflanzungsmedizin zwar beibehalten, aber für die Präimplantationsdiagnostik davon abweichen. Künftig soll es in Übereinstimmung mit der international gängigen Praxis auch möglich sein, nur einen Embryo zu transferieren und die anderen im Hinblick auf weitere Versuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft aufzubewahren. Damit würde das Verbot zur Aufbewahrung von Embryonen in der Fortpflanzungsmedizin insgesamt fallen.

Ende 2005 hatte der Bundesrat vom Parlament den Auftrag erhalten, eine Regelung vorzulegen, welche die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht und deren Rahmenbedingungen festgelegt. Die entsprechende Motion war von der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur eingereicht worden. Die Botschaft an das Parlament soll in der zweiten Hälfte 2010 überwiesen werden.

Die Präimplantationsdiagnostik bezeichnet Untersuchungen, die Paaren mit Kinderwunsch erlauben, bei einem durch In-Vitro-Fertilisation erzeugten Embryo bestimmte Erbkrankheiten und Chromosomenbesonderheiten zu erkennen. Die Untersuchung der Embryonen findet bei diesem Verfahren vor der Übertragung in die Gebärmutter der Frau statt. Im Gegensatz zur Pränataldiagnostik setzt Präimplantationsdiagnostik nicht erst in der Schwangerschaft an und führt damit zu keinem Schwangerschaftsabbruch, wenn ein Befund vorliegt, dass der Embryo Träger einer genetischen Krankheit ist. In vielen Ländern Europas ist die Präimplantationsdiagnostik erlaubt. In der Schweiz ist sie jedoch seit dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes am 1. Januar 2001 verboten.


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Gesetzestexte

Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG
Stand am 13. Juni 2006

Entwurf zur Änderung im Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (PID)

Erläuterungen zur Änderung im Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (PID)

Stellungnahme von Interpharma
Entwurf über die Änderungen des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (PID)

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