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Stand des Geschäftes

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Das Bundesgesetz über die Forschung am Mensch wird derzeit in der zuständigen Kommission des Nationalrats beraten. Im Oktober 2009 hatte der Bundesrat dem Parlament den Entwurf und die Botschaft zum Humanforschungsgesetz zur Beratung überwiesen. Mit einer Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen ist nicht vor 2013 zu rechnen.

Der Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen ist am 7. März 2010 vom Schweizer Stimmvolk und allen Ständen deutlich angenommen worden. Der Ja-Anteil betrug 77,2 Prozent. Er war in der Herbstsession 2009 nach Bereinigung der letzten Differenz von beiden Kammern angenommen worden. Erst in dritter Lesung war der Ständerat auf die bundesrätliche Version eingeschwenkt, der die Wahrung der Forschungsfreiheit in Art. 118a ausdrücklich festschreibt. Beim Geltungsbereich haben sich die Räte bereits in der Sommersession 2009 darauf geeinigt, dass die im Verfassungsartikel genannten Grundsätze nur für "Personen in der Biologie und Medizin" gelten sollen. Noch in der ersten Lesung hatte der Nationalrat für eine stark gekürzte Version des Verfassungsartikels plädiert und sich für eine reine Kompetenznorm ausgesprochen.

Gemäss Verfassungsbestimmung gelten für die Forschung am Menschen künftig folgende Grundsätze:

  • Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. 
  • Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
  • Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
  • Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

In der Frühjahrssession 2008 hat das Parlament die Biomedizinkonvention (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) aus dem Jahre 1997 gutgeheissen, womit die Bestimmung von der Schweiz ratifiziert werden kann. Von beiden Räten angenommen wurde auch das Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen. In der Biomedizinkonvention sind die Minimalstandards zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin festgelegt. Die Diskussion über die Konvention war mit dem Abschluss der Beratung über das Transplantationsgesetz nach ihrer zwischenzeitlichen Sistierung wieder aufgenommen worden. Im Januar 2005 hatte der Europarat das Zusatzprotokoll zur Biomedizinkonvention "Forschung am Menschen" veröffentlicht.

Weiter zur Position Interpharma

Gesetzestexte
Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen
vom 25. September 2009

Im Parlament
Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung
(07.072)

Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG), Entwurf vom 21. Oktober 2009

  • PDF-Format


Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen vom 21. Oktober 2009

  • PDF-Format


Vernehmlassung
Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen
Vorentwurf vom 1. Februar 2006

Erläuternder Bericht zum Vorentwurf eines Verfassungsartikels über die Forschung am Menschen
vom 1. Februar 2007

Richtlinien
Biomedizinkonvention

Zusatzprotokoll vom 25. Januar 2005 zur Forschung am Menschen

Interpharma, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz, Petersgraben 35, 4003 Basel