Der Begriff Forschung am Menschen umfasst Forschung mit lebenden Personen, an Embryonen bzw. Föten in vivo, mit biologischem Material menschlichen Ursprungs, mit Personendaten, an verstorbenen Personen, an Embryonen bzw. Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie Totgeburten. Der Geltungsbereich beschränkt sich auf die Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich. Dies umfasst beispielsweise die Forschung in der Medizin, den Pflegewissenschaften, der Pharmazie, der klinischen Psychologie, der Humanbiologie oder den Ernährungswissenschaften.
Damit Forschung am Menschen möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese Grundsätze sind auch im Entwurf des Bundesrats für ein Gesetz über die Forschung am Menschen enthalten.
Weiter ist vorgesehen, die Prüfpraxis der Ethikkommissionen und der weiteren involvierten Behörden (Swissmedic und Bundesamt für Gesundheit) zu harmonisieren und in qualitativer Hinsicht zu verbessern. Es wurden zwei Vollzugsmodelle, die Bund und Kanton unterschiedlich in die Pflicht nehmen, in die Vernehmlassung geschickt. Es handelt sich dabei einerseits um ein Modell mit kantonalen Ethikkommissionen, andererseits um ein Modell mit Ethikkommissionen auf Bundesebene. Beim ersten Modell werden die Ethikkommissionen wie bis anhin durch kantonale Behördengremien ausgebildet. Aufsichts- und Vollzugsaufgaben obliegen den Kantonen. Beim zweiten Modell unterstehen die Ethikkommissionen der Aufsichtspflicht des Bundes. Sie sind regional zuständig und an den wichtigsten Forschungsstandorten ansässig.
Um das geplante Gesetzesprojekt auf eine genügende Verfassungsgrundlage zu stützen, hat das Parlament im Herbst 2009 einen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen verabschiedet und dem Stimmvolk zur Abstimmung unterbreitet. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates hatte im Frühling 2003 dem Bundesrat mittels Motion den Auftrag erteilt, eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten. Im vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf eines Verfassungsartikels vom September 2007 waren folgende Ziele enthalten:
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